Der Begriff "in eigener fachlicher Verantwortung" umfasst jede Berufstätigkeit, die Sie nicht unter der Aufsicht eines bzw. einer Angehörigen desselben Berufs ausüben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie selbständig oder angestellt, in einer öffentlichen oder in einer privaten Institution tätig sind.
Generell gilt: Wenn Sie als Medizinalperson die fachlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erfüllen, müssen Sie auch in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein.
In einigen Berufen können Sie die von Ihnen erbrachten Dienstleistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) von Patientinnen und Patienten abrechnen. Damit Sie Leistungen zulasten der OKP abrechnen können, brauchen Sie eine Zulassung im Kanton, auf dessen Gebiet Sie Ihren Beruf ausüben.
Der Begriff «unter fachlicher Aufsicht» umfasst jede Berufstätigkeit, die Sie unter der fachlichen Aufsicht eines bzw. einer Angehörigen desselben Berufs ausüben. Oft trifft das auf Medizinalpersonen zu, die sich noch in der Aus- oder Weiterbildung befinden.
Wer unter fachlicher Aufsicht tätig ist, kann nie die abschliessende fachliche Verantwortung für eine Behandlung oder einen fachlichen Entscheid übernehmen.
Der Begriff Medizinalpersonen umfasst alle, die zur Gesundheitspflege beitragen und somit im Gesundheitswesen tätig sind. In der Praxis wird unterschieden zwischen universitären und nicht-universitären Medizinalpersonen.
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Ärztinnen und Ärzte
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Apothekerinnen und Apotheker
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Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
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Leiterin / Leiter eines medizinischen Labors
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Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
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Tierärztinnen und Tierärzte
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Zahnärztinnen und Zahnärzte
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Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
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Drogistinnen und Drogisten
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Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
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Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
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Klinische Logopädinnen und Klinische Logopäden
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Hebammen
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Komplementärtherapeutinnen und Komplementärtherapeuten
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Medizinische Masseurinnen und Medizinische Masseure
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Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker
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Optometristinnen und Optometristen
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Ostheopathinnen und Ostheopathen
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Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
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Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
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Podologinnen und Podologen
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Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
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Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker
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Zahntechnikerinnen und Zahntechniker
Wenn Sie zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen, benötigen Sie eine Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nummer). Sowohl Personen als auch Einrichtung können Leistungserbringer mit eigener ZSR-Nummer sein.
Sobald Sie Ihre Zulassung erhalten haben, können Sie Ihre ZSR-Nummer hier beantragen:
SASIS AG: Antrag ZSR-Nummer
In der Schweiz bestehen verschiedene aktive, personenbasierte Register, die öffentlich zugänglich sind:
Die jeweiligen Registereinträge enthalten neben Informationen zu den Abschlüssen von Medizinalpersonen auch den Bewilligungsstatus in allen Schweizer Kantonen.
Die Global-Location-Number (GLN) dient dazu, Medizinalpersonen und Institutionen eindeutig und ohne Überschneidungen zu identifizieren. Sie wird dann zugeteilt, wenn Ihnen ein eidgenössischen Diplom ausgestellt oder ein ausländisches Diplom in der Schweiz anerkannt wird.
Die GLN ist einmalig und bleibt immer gültig, auch dann, wenn sich zum Beispiel Ihr Name ändert. Sie finden Ihre GLN im für Sie zutreffenden nationalen Register, zum Beispiel: