Der Begriff "in eigener fachlicher Verantwortung" umfasst jede Berufstätigkeit, die Sie nicht unter der Aufsicht eines bzw. einer Angehörigen desselben Berufs ausüben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie selbständig oder angestellt, in einer öffentlichen oder in einer privaten Institution tätig sind.
Generell gilt: Wenn Sie als Medizinalperson die fachlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erfüllen, müssen Sie auch in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein.
In einigen Berufen können Sie die von Ihnen erbrachten Dienstleistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) von Patientinnen und Patienten abrechnen. Damit Sie Leistungen zulasten der OKP abrechnen können, brauchen Sie eine Zulassung im Kanton, auf dessen Gebiet Sie Ihren Beruf ausüben.
Der Begriff «unter fachlicher Aufsicht» umfasst jede Berufstätigkeit, die Sie unter der fachlichen Aufsicht eines bzw. einer Angehörigen desselben Berufs ausüben. Oft trifft das auf Medizinalpersonen zu, die sichnoch in der Aus- oder Weiterbildung befinden.
Wer unter fachlicher Aufsicht tätig ist, kann nie die abschliessende fachliche Verantwortung für eine Behandlung oder einen Entscheid übernehmen.
Der Begriff Medizinalpersonen umfasst alle, die zur Gesundheitspflege beitragen und somit im Gesundheitswesen tätig sind. In der Praxis wird unterschieden zwischen universitären und nicht-universitären Medizinalpersonen.
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Ärztinnen und Ärzte
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Apothekerinnen und Apotheker
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Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
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Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
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Tierärztinnen und Tierärzte
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Zahnärztinnen und Zahnärzte
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Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
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Drogistinnen und Drogisten
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Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
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Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
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Klinische Logopädinnen und Klinische Logopäden
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Hebammen
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Komplementärtherapeutinnen und Komplementärtherapeuten
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Medizinische Masseurinnen und Medizinische Masseure
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Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker
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Optometristinnen und Optometristen
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Ostheopathinnen und Ostheopathen
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Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
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Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
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Podologinnen und Podologen
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Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
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Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker
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Zahntechnikerinnen und Zahntechniker
Wenn Sie zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen, eine Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nummer). Sowohl Personen als auch Institutionen können Leistungserbringer mit eigener ZSR-Nummer sein.
Sobald Sie Ihre Zulassung erhalten haben, können Sie Ihre ZSR-Nummer hier beantragen:
SASIS AG: Antrag ZSR-Nummer
Wenn Sie nicht persönlich, sondern in einem Angestelltenverhältnis Leistungen zu Lasten der Krankenversicherungen erbringen, brauchen Sie eine K-Nummer.
Mehr Informationen und das für Sie zutreffende Antragsformular finden Sie hier:
SASIS AG: K-Nummer Angestellte
In der Schweiz bestehen verschiedene aktive, personenbasierte Register, die öffentlich zugänglich sind:
Die jeweiligen Registereinträge enthalten neben Informationen zu den Abschlüssen von Medizinalpersonen auch den Bewilligungsstatus in allen Schweizer Kantonen.
Die Global Location Number identifiziert Medizinalpersonen mit national registriertem Diplom. Sie finden Ihre GLN im für Sie zutreffenden nationalen Register, zum Beispiel:
Die Global-Location-Number (GLN) dient dazu, Medizinalpersonen und Institutionen eindeutig und ohne Überschneidungen zu identifizieren. Sie wird dann zugeteilt, wenn Ihnen ein eidgenössischen Diplom ausgestellt oder ein ausländisches Diplom in der Schweiz anerkannt wird.
Die GLN ist einmalig und bleibt immer gültig, auch dann, wenn sich zum Beispiel Ihr Name ändert. Sie finden Ihre GLN im für Sie zutreffenden nationalen Register, zum Beispiel:
Wenn Sie als Ärztin bzw. Arzt einen Facharzttitel besitzen, brauchen Sie eine BAB in eigener fachlicher Verantwortung. Das gilt unabhängig davon, ob Sie ihre Tätigkeit wirtschaftlich selbständig oder angestellt ausführen.
Wenn Sie nach Ihrem 70. Altersjahr im Kanton Thurgau tätig sein wollen, beantragen Sie bitte diese BAB.BAB ab Vollendung des 73. Altersjahres
Von allen Ärztinnen und Ärzten zu beantragen, die nach dem 73. Altersjahr im Kanton Thurgau tätig sein möchten.
Wenn Sie sich in Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt befinden, brauchen Sie eine BAB unter fachlicher Aufsicht.
Wenn Sie ausschliesslich Ihre nächsten Angehörigen und Personen in Ihrem engen Freundeskreis behandeln und Gutachten erstellen, können Sie eine eingeschränkte BAB beantragen. Ihr Arbeitspensum darf maximal 10% betragen.