Sie können das Fahrzeug mit gültigen ausländischen Kontrollschildern in die Schweiz überführen. Erkundigen Sie sich beim Ausfuhrstaat, welche Ausfuhr-Kontrollschilder Sie dazu brauchen im Hinblick auf Gültigkeitsdauer, Versicherung, Kosten etc.
Falls Sie bereits Wohnsitz in der Schweiz und einen schweizerischen Führerausweis haben, müssen Sie das importierte Fahrzeug innerhalb eines Monats in der Schweiz zur Zulassung anmelden.
Falls Sie in die Schweiz ziehen und Ihr Fahrzeug mitnehmen, gilt folgendes:
Ab Ihrer ersten, persönlichen Einreise in die Schweiz dürfen Sie Ihr Fahrzeug während maximal 12 Monaten mit ausländischen Kennzeichen und ausländischen Führerausweis führen. Das gilt in jedem Fall – auch dann, wenn Sie eine Zollbewilligung erhalten haben, ein Fahrzeug während 2 Jahren unverzollt in der Schweiz zu verwenden.
Wenn Sie einen ausländischen Führerausweis haben, müssen Sie diesen ebenfalls innerhalb von 12 Monaten durch einen Schweizer Führerausweis ersetzen lassen. Erfahren Sie hier mehr dazu, wie Sie vorgehen müssen:
Umtausch ausländischer Führerausweis
Als Erstes melden Sie Ihr Fahrzeug bitte beim Zoll an.
Die Art der Verzollung ist für das weitere Vorgehen entscheidend. Detaillierte Informationen zu den verschiedenen Einfuhrarten und die Antragsformulare finden Sie beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: Informationen Fahrzeugimport: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Anschliessend geht es mit der Fahrzeugprüfung und Zulassung weiter. Wenn Sie ein Fahrzeug direkt und zum Eigengebrauch importieren, folgt eine Einzelprüfung beim zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt. Wir unterscheiden die folgenden Import-Arten:
Sie können die Anmeldung Ihres Fahrzeugs online erledigen oder uns Kopien der nötigen Dokumente per Post einreichen. Wir melden uns anschliessend bei Ihnen, um einen Termin für die Fahrzeugprüfung zu vereinbaren.
Die Fahrzeugprüfung findet an einem Standort des Strassenverkehrsamts statt. Unsere Prüfstellen befinden sich in Frauenfeld und Amriswil.
Frauenfeld (tg.ch)
Amriswil (tg.ch)
Wir kontaktieren Sie für einen Termin, sobald wir Ihre Dokumente geprüft haben.
Wir sind froh, wenn Sie 10 Minuten vor der vereinbarten Zeit vor Ort sind und alle zuvor digital eingereichten Dokumente und Unterlagen im Original mitbringen – vielen Dank.
Wenn die Fahrzeugprüfung erfolgreich ist und Ihre Versicherung uns den Versicherungsnachweis vor dem Prüfungstermin elektronisch übermittelt hat, können wir anschliessend die Ummeldung auf eine Schweizer Zulassung vornehmen.
Die folgenden Dokumente müssen vorliegen:
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Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft. Die Versicherung übermittelt den Nachweis direkt elektronisch an das Strassenverkehrsamt.
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Ausländische Fahrzeugpapiere, am Beispiel Deutschland: Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2
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Prüfungsbericht vom Zollamt: Formular 13.20 A mit Zollstempel oder Zollformular 15.30 (unverzollte Fahrzeuge)
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Entsprechendes Zollformular (18.44, 18.45 oder 18.46). Dieses Dokument entfällt, wenn Ihr Fahrzeug unverzollt ist mit Zollformular 15.30.
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Falls vorhanden Certificate of Conformity (COC) bzw. EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder die Lärm- und Abgasbestätigung des schweizerischen Generalimporteurs
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Für abgeänderte Fahrzeuge werden zusätzlich die entsprechenden Garantie-/ Unbedenklichkeitserklärungen nach Schweizer Recht benötigt.
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Bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb (inklusive Hybrid-Fahrzeuge) oder wenn kein COC vorhanden ist: Separater Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) und elektrischen Sicherheit (NEV)
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Falls Ihr Fahrzeug der Abgaswartungspflicht unterliegt: Schweizer Abgaswartungsdokument mit erster eingetragener Wartung.
Wenn Sie alle Dokumente zusammengestellt haben, können Sie ihr Fahrzeug zur Fahrzeugprüfung anmelden. Sie können das online erledigen und die Dokumente digital hochladen, alternativ können Sie Kopien per Post einreichen.
Übergeordnete Informationen zur Einfuhr in die Schweiz finden Sie hier: Informationen Fahrzeugimport: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Die folgenden Dokumente müssen vorliegen:
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Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft. Die Versicherung übermittelt den Nachweis direkt elektronisch an das Strassenverkehrsamt.
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Ausländische Fahrzeugpapiere, am Beispiel Deutschland: Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2
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Prüfungsbericht vom Zollamt: Formular 13.20 A mit Zollstempel
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Veranlagungsverfügungen Zoll und MwSt. mit Ihrer Thurgauer Adresse im Feld «Importeur»
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Certificate of Conformity (COC) bzw. EG-Übereinstimmungsbescheinigung
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Für abgeänderte Fahrzeuge werden zusätzlich die entsprechenden Garantien-/ Unbedenklichkeitserklärungen nach Schweizer Recht benötigt
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Falls Ihr Fahrzeug der Abgaswartungspflicht unterliegt: Schweizer Abgaswartungsdokument mit erster eingetragener Wartung
Wenn Sie alle Dokumente zusammengestellt haben, können Sie ihr Fahrzeug zur Fahrzeugprüfung anmelden. Sie können das online erledigen und die Dokumente digital hochladen, alternativ können Sie Kopien per Post einreichen.
Für bestimmte Fahrzeugarten bis zu einem bestimmten Alter und Laufleistung kann ein vereinfachter Prüfungsprozess zur Anwendung kommen. Um festzustellen, ob dies auf Ihr Fahrzeug zutrifft, starten Sie den Prozess «Fahrzeugimport beantragen» auf dieser Seite.
Wenn für Ihr Fahrzeug kein Certificate of Conformity (COC) erhältlich ist, entspricht es möglicherweise einer Variante, die zu einem früheren Zeitpunkt in der Schweiz typengeprüft war. Bitte fragen Sie Ihren Schweizer Generalimporteur, ob das Fahrzeug eine Schweizer Typengenehmigung hat und eine entsprechende Bestätigung ausgestellt werden kann. Mit einer solchen Bestätigung können gegebenenfalls sowohl technische Daten wie auch Emissionen nachgewiesen werden.
Übersicht der Schweizer Generalimporteure
Die folgenden Dokumente müssen vorliegen:
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Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft. Die Versicherung übermittelt den Nachweis direkt elektronisch an das Strassenverkehrsamt.
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Ausländische Fahrzeugpapiere, am Beispiel Deutschland: Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2
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Prüfungsbericht vom Zollamt Form. 13.20 A mit Zollstempel
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Veranlagungsverfügungen Zoll und MwSt. mit Ihrer Thurgauer Adresse im Feld «Importeur»
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Bestätigung des Typengenehmigungsinhabers
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für abgeänderte Fahrzeuge werden zusätzlich die entsprechenden Garantien-/ Unbedenklichkeitserklärungen nach Schweizer Recht benötigt
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Bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb (inklusive Hybrid-Fahrzeuge) wenn kein COC vorhanden ist: Separater Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) und elektrischen Sicherheit (NEV)
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Falls Ihr Fahrzeug der Abgaswartungspflicht unterliegt: Schweizer Abgaswartungsdokument mit erster eingetragener Wartung
Wenn Sie alle Dokumente zusammengestellt haben, können Sie ihr Fahrzeug zur Fahrzeugprüfung anmelden. Sie können das online erledigen und die Dokumente digital hochladen. Alternativ können Sie Kopien per Post einreichen.
Die folgenden Dokumente müssen vorliegen:
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Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft. Die Versicherung übermittelt den Nachweis direkt elektronisch an das Strassenverkehrsamt.
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Ausländische Fahrzeugpapiere, US-Certificate of Title
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Prüfungsbericht vom Zollamt Form. 13.20 A mit Zollstempel
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Veranlagungsverfügungen Zoll und MwSt. mit Ihrer Thurgauer Adresse im Feld «Importeur»
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Für gebrauchte Fahrzeuge: Nachweis der 1. Inverkehrsetzung (nicht Herstellungs- oder Verkaufsdatum)
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Technische Daten gemäss Betriebshandbuch, Hersteller, Fahrzeugpapiere, etc.
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Bestätigung über die Einhaltung der schweizerischen Abgas- und Geräuschvorschriften
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Foto des US-Abgaslabels (Vehicle Emission Control Information, im Motorraum)
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Foto des Herstellerschilds (bei Personen- und Lieferwagen im Einstieg vorne links, Fahrertüre oder B-Säule)
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Bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb (inklusive Hybrid-Fahrzeuge) separater Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) und elektrischen Sicherheit (NEV)
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Falls Ihr Fahrzeug der Abgaswartungspflicht unterliegt: Schweizer Abgaswartungsdokument mit erster eingetragener Wartung
Wenn Sie alle Dokumente zusammengestellt haben, können Sie ihr Fahrzeug zur Fahrzeugprüfung anmelden. Sie können das online erledigen und die Dokumente digital hochladen. Alternativ können Sie Kopien per Post einreichen.
Die Einhaltung der bei der 1. Inverkehrsetzung gültigen schweizerischen Abgas- und Geräuschvorschriften können Sie nachweisen anhand von:
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Bestätigung des Fahrzeugherstellers, dass das Fahrzeug den Anforderungen der betreffenden EU-Richtlinien oder EU-Verordnungen in der massgebenden Fassung entspricht
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Bestätigung des Fahrzeugherstellers, dass das Fahrzeug den Anforderungen der betreffenden ECE-Reglemente in der massgebenden Fassung entspricht (Konformitätserklärung) oder z. B. ECE-Genehmigungszeichen
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Bestätigung des Inhabers der schweizerischen Typengenehmigung hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem in der Schweiz genehmigten Fahrzeugtyp (die Typengenehmigungsnummer muss angegeben sein)
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Prüfberichten einer anerkannten Prüfstelle (APS) siehe Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen TGV Anhang 2.
Liste der anerkannten Prüfstellen (APS)
Für gebrauchte Fahrzeuge müssen Sie den Zeitpunkt der 1. Inverkehrsetzung nachweisen (nicht Herstellungs- oder Verkaufsdatum). Das ist nötig, damit wir beurteilen können, welche Vorschriften für eine Zulassung in der Schweiz zur Anwendung kommen und nachgewiesen werden müssen. In den meisten Fahrzeugausweisen aus dem europäischen Raum ist das Datum der 1. Inverkehrsetzung im Feld B vermerkt.
Bei Fahrzeugen aus den USA ist das Datum der 1. Inverkehrsetzung in den wenigsten Fällen im Title vermerkt.
Für Fahrzeuge aus den USA anerkennen wir die folgenden amtliche Dokumente:
«Registration Card» oder «Vehicle Registration Information Record» des Departement of Motor Vehicles (DMV) oder eventuell Belege über bezahlte US-Motorfahrzeugsteuer-Rechnungen.
Für die Zulassung von Fahrzeugen ohne COC bzw. EG-Übereinstimmungsbescheinigung brauchen wir einige technische Daten gemäss Betriebshandbuch, Hersteller, Fahrzeugpapiere etc.
Bitte dokumentieren Sie die folgenden Daten:
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Hubraum
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Anzahl Zylinder
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Motorleistung
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Nennleistungsdrehzahl
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Höchstgeschwindigkeit
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Gewichtsgarantie
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Motorkennzeichen
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Antriebsart
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Getriebeart
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Die Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit und Achsbelastung des Fahrzeugs eignen. Falls die 1. Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach dem 1. Oktober 2007 erfolgt ist, müssen die Reifen zudem sound-optimiert sein. Sie erkennen das daran, dass die Genehmigungsnummer auf den Reifen mit «S» ergänzt ist.
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Der Tacho muss die gefahrene Geschwindigkeit in km/h anzeigen und bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen/h ist erlaubt, ebenso ein Meilenzähler.
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Ist ein Antiblockiersystem vorgeschrieben, muss es auf alle Räder wirken (M1 und N1)
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Beleuchtungsvorrichtungen:
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Rückstrahler müssen mit internationalen Prüfzeichen versehen sein (E, e, SAE, DOT).
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Die nach vorn gerichteten Lichter müssen weiss sein, inklusive Standlichter.
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Die nach vorn gerichteten Richtungsblinker müssen gelb leuchten und synchron mit allen anderen Richtungsblinkern aufleuchten.
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Rückwärts gerichtete Lichter müssen rot sein, ausgenommen sind die Richtungsblinker (gelb oder rot) und Rückfahrlichter (weiss).
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Oft ist es nötig, die Originalbeleuchtung den europäischen Vorschriften anzupassen.
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Xenonlichter mit mehr als 2000 Lumen müssen mit einer automatischen Leuchtweitenregulierung und einer Scheinwerferreinigungsanlage ausgerüstet sein.
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Die Windschutzscheibe muss aus Verbundsicherheitsglas sein.
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An leicht zugänglicher Stelle muss ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein, das unverwischbar den Namen des Herstellers, die Fahrgestellnummer, das Garantiegewicht und die garantierte Achslast der einzelnen Achsen anzeigt.
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Die Fahrgestellnummer muss am Fahrgestell (Rahmen) eingeprägt sein.
Für Import-Fahrzeuge mit Hybrid-, vollelektrischem- oder Wasserstoff-Antrieb müssen Sie einen Nachweis der elektrischen Sicherheit und der elektromagnetischen Verträglichkeit erbringen.
In folgenden Fällen liegt der Nachweis der elektrischen Sicherheit und der elektromagnetischen Verträglichkeit bereits vor und Sie müssen keine weiteren Dokumente oder Nachweise vorlegen:
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Das Fahrzeug hat eine EG-Gesamtgenehmigung respektive eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC).
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Das Fahrzeug wurde bereits in einem EU-Land ordentlich zugelassen (Bestätigung mittels Zulassungspapiere aus einem EU-Land).
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Für das Fahrzeug besteht eine Schweizer Typengenehmigung und der Typengenehmigungs-Inhaber bestätigt, dass die elektrische Ausrüstung/Sicherheit dem in der Schweiz genehmigten Fahrzeugtyp entspricht.
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Für das Fahrzeug besteht eine vom Hersteller ausgestellte Konformitätserklärung nach Artikel 14 der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.
Die Liste ist nicht abschliessend. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Strassen (ASTRA): NEV und EMV: Erläuterungen zum Nachweis der elektrischen Sicherheit und elektromagnetischen Verträglichkeit
Wenn Ihr Fahrzeug zwischen dem 1. Januar 1976 und ca. 2000 (Benziner) bzw. ca. 2005 (Diesel) in Verkehr gesetzt wurde, muss ein Fachbetrieb regelmässig die Abgaswartung durchführen.
Falls Ihr Fahrzeug ein On-Board-Diagnose-System (OBD) hat, ist es von dieser Regelung möglicherweise ausgenommen. Fragen Sie bei Ihrem Garagenbetrieb oder bei uns nach.
Bitte klären Sie vor der Fahrzeugprüfung ab, ob Ihr Fahrzeug von der Abgaswartungspflicht befreit ist: Abgaswartung
Motorräder unteliegen nicht der Abgaswartungspflicht.