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Landwirtschaft & Nutztiere

Die Landwirtschaft ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor im Kanton Thurgau. Zu unseren wichtigsten Aufgaben gehört es, gute Rahmenbedingungen für die Betriebe zu schaffen.

 

Sie finden hier Informationen und Dienstleistungen zur Einfuhr und zum Handel von Tieren sowie zum Boden- und Pachtrecht.

Wichtige Begriffe

Die Kontrollstelle für Ökomassnahmen und Labelproduktion (KOL) überprüft verschiedene Kriterien in der Nahrungsmittelproduktion, zum Beispiel:

  • Herkunftsbezeichnungen

  • Anbau- oder Produktionsauflagen

  • Verarbeitungsprozesse 

 

Für Verarbeitungsbetriebe und in der Vermarktung ist es wichtig, dass sie ihren Kundinnen und Kunden einen zuverlässigen und nachverfolgbaren Warenfluss garantieren können. Indem sie die Anbaumethoden, Prozesse und Abläufe durch eine unabhängige und akkreditierte Stelle überprüfen lassen, gewährleisten sie für die Konsumentinnen und Konsumenten das Vertrauen in ein einwandfreies Produkt.

Die Standardarbeitskraft (SAK) ist ein Mass für die Grösse landwirtschaftlicher Betriebe: Eine Standardarbeitskraft entspricht 2800 Arbeitsstunden pro Jahr. 


Die Messgrösse basiert auf einer Schätzung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs anhand von standardisierten Faktoren: So werden unterschiedliche landwirtschaftlichen Aktivitäten vergleichbar und vor allem addierbar, zum Beispiel Pflanzenbau und Tierhaltung. 

 

Die Berechnungsfaktoren für die SAK sind in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung und in der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht definiert.
 

Mehr Informationen

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht 

Fragen & Antworten

Ein Betrieb gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen zur landwirtschaftlichen Produktion vorhanden sind und für dessen Bewirtschaftung mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig ist.

 

Der Betrieb verliert seinen Status als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn

  • weniger als eine Standardarbeitskraft (SAK) für die Bewirtschaftung erforderlich ist

  • die Grundstücke seit mehr als 6 Jahren parzellenweise verpachtet sind

  • die Grundstücke an andere landwirtschaftliche Gewerbe verkauft werden

  • der Betrieb wegen einer ungünstigen Betriebsstruktur nicht mehr erhaltungswürdig ist

 

Wenn Sie beispielsweise ein Grundstück besitzen, geerbt haben oder pachten, können Sie sich beim Landwirtschaftsamt darüber informieren, ob ein Betrieb die Kriterien für ein landwirtschaftliches Gewerbe noch erfüllt.

 

Mehr Informationen:

Grundbuch- und Notariatsverwaltung

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

Pachtgesetz

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