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Schulden, Betreibungen & Konkurse

Wenn Verträge nicht eingehalten werden, kommt es zu Konflikten. Geht es dabei um Geldschulden, ist oft ein Betreibungsverfahren die Folge: Die offenen Rechnungen werden mit Hilfe der Behörden eingefordert. Kann der Schuldner oder die Schuldnerin nicht zahlen, kann es zu einem Konkursverfahren kommen.

 

Hier finden Sie Informationen und Dienstleistungen rund um die Betreibungs- und Konkursverfahren.

Wichtige Begriffe

In Konkurs geraten Personen oder Firmen, die ihre Schulden nicht mehr zurückzahlen können. Bei einer Firma kann das Konkursverfahren von der Geschäftsführung oder von ihren Gläubigern und Gläubigerinnen eingeleitet werden. Beim Privatkonkurs erklärt sich die überschuldete Person selbst vor Gericht für zahlungsunfähig.

Wenn Sie als Privatperson nicht mehr in der Lage sind, Ihre Schulden zurückzuzahlen, können Sie sich vor einem Gericht für zahlungsunfähig erklären. Der Privatkonkurs hebt Ihre Schulden nicht auf. Er trägt aber dazu bei, dass Sie sich finanziell erholen können.

 

Ein Privatkonkurs hat unter anderem folgende Auswirkungen:

  • Ihr Vermögen wird unter Ihren Gläubigern und Gläubigerinnen aufgeteilt. Für die weiterhin offenen Schulden werden Schuldscheine ausgestellt, die Ihre Schuld schriftlich bestätigen.

  • Betreibungen und alle übrigen Ansprüche von Gläubigern und Gläubigerinnen werden gestoppt, solange Sie nicht zu neuem Vermögen kommen. 

  • Eine allfällige Lohnpfändung wird aufgehoben. Damit steht Ihnen wieder Ihr gesamter Lohn zur Verfügung und nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum.

Wenn Sie oder Ihre Firma in Konkurs geraten, wird Ihr Vermögen beschlagnahmt und die Konkursverwalterin oder der Konkursverwalter bestimmt daraus die sogenannte Konkursmasse. Diese Konkursmasse wird im Konkursverfahren dazu verwendet, die Schulden gegenüber Gläubigerinnen und Gläubigern anteilig zu begleichen.

 

Zur Konkursmasse gehören grundsätzlich alle Vermögenswerte wie Grundeigentum, bewegliche Sachen, Wertschriften, Guthaben oder Erbanteile. Nicht zur Konkursmasse gehören zum Beispiel Gegenstände, die für Sie oder Ihre Familie lebensnotwendig sind. Auch bestimmte Versicherungsleistungen, Rentenansprüche oder Sozialleistungen sind von der Konkursmasse ausgenommen.

Bei einer Pfändung beschlagnahmt das Betreibungsamt Vermögenswerte wie Gegenstände oder Grundstücke, um damit die Forderungen der Gläubiger und Gläubigerinnen zu begleichen. Auch ein Teil des Einkommens kann gepfändet werden.

Wenn Sie jemandem Geld schulden und diese auch nach einer oder mehreren Mahnungen nicht bezahlen, kann diese Person eine Betreibung einreichen. Wenn das geschieht, werden Ihre Schulden und dieses Verfahren ins Betreibungsregister eingetragen. 

Ein Auszug aus dem Betreibungsregister zeigt alle Betreibungsverfahren an, die in den vergangenen 5 Jahren gegen Sie eröffnet worden sind. Er gibt also Auskunft darüber, ob Sie gewöhnlich Ihre Rechnungen bezahlen. 

Wenn gegen Sie eine Betreibung eingeleitet wurde und Sie mit der Forderung nicht einverstanden sind, können Sie Rechtsvorschlag erheben. Damit kommunizieren Sie der Gläubigerin oder dem Gläubiger, dass Sie die Schuld nicht anerkennen. 

 

Er oder sie muss sich dann an ein Gericht wenden, um zu beweisen, dass Sie das Geld tatsächlich schulden. Die Betreibung wird so lange gestoppt, bis Ihre Schuld gegebenenfalls bewiesen ist.

Wenn Sie eine Betreibung gegen einen Schuldner oder eine Schuldnerin eingereicht haben, die Gegenpartei aber Rechtsvorschlag erhoben hat, wird die Betreibung vorerst gestoppt.

Als Gläubiger bzw. Gläubigerin müssen Sie in diesem Fall erst mit einem sogenannten Rechtsöffnungsverfahren vor dem Gericht verlangen, dass die Betreibung fortgesetzt wird.

 

Mehr Informationen: 

Merkblatt Rechtsöffnung 

Formular zum Rechtsöffnungsbegehren 

 

Wenn jemand ein Betreibungsverfahren gegen Sie eingeleitet hat, erhalten Sie vom Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl. Darin werden Sie aufgefordert, den geschuldeten Betrag und die Betreibungskosten zu bezahlen. Den Zahlungsbefehl erhalten Sie immer persönlich, entweder per Post oder direkt vom Betreibungsamt.

Wenn Sie etwas kaufen, aber noch nicht den vollen Preis bezahlt haben, bleibt die Ware vorerst Eigentum des Verkäufers bzw. der Verkäuferin. Sie können die Ware zwar nutzen – sie gehört Ihnen aber erst dann, wenn Sie keine Schulden mehr beim Verkäufer bzw. der Verkäuferin haben. Dann geht das Eigentum offiziell auf Sie über. 

 

Der Eigentumsvorbehalt soll sicherstellen, dass Gläubiger und Gläubigerinnen geschützt sind und ihr Geld erhalten. Gleichzeitig haben Sie als Käufer oder Käuferin die Möglichkeit, die Ware zu nutzen und in Raten zu bezahlen.

Fragen & Antworten

Wenn Sie einen Zahlungsbefehl erhalten, haben Sie 20 Tage Zeit, um den geforderten Betrag zu bezahlen. Sind Sie nicht in der Lage, alles auf einmal zu zahlen, können Sie versuchen, mit dem Gläubiger bzw. der Gläubigerin eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

 

Falls Sie mit der Forderung nicht einverstanden sind, müssen Sie gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erheben, damit diese vorerst gestoppt wird. Das können Sie mündlich oder schriftlich tun, entweder direkt bei der Zustellung des Zahlungsbefehls oder innerhalb von 10 Tagen beim Betreibungsamt.

 

Mehr Informationen unter den wichtige Begrifen: Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag

 

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