Eine Betreibung wird nicht von Amtes wegen eingeleitet. Sie beginnt damit, dass der Gläubiger oder die Gläubigerin ein sogenanntes Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt richtet.
Das Betreibungsamt prüft, ob die eingereichten Angaben eine Betreibung ermöglichen und weist mangelhafte Betreibungsbegehren zurück. Es hat jedoch nicht die Aufgabe, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Betreibung zu beurteilen.
Als Gläubiger bzw. Gläubigerin zahlen Sie eine Gebühr, diese beinhaltet folgendes:
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Erlass eines Zahlungsbefehls
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dessen doppelte Ausführung, Eintragung und Zustellung
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(inklusive Auslagen des ersten Zustellungsversuchs)
Die Gebühr richtet sich nach der Höhe der Forderung:
Forderung bis Fr. 100
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Fr. 21.00
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Forderung über Fr. 100
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Fr. 34.00
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Forderung über Fr. 500
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Fr. 54.00
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Forderung über Fr. 1'000
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Fr. 74.00
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Forderung über Fr. 10'000
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Fr. 104.00
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Forderung über Fr. 100'000
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Fr. 204.00
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Forderung über Fr. 1'000'000
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Fr. 414.00
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Sie müssen diese Kosten vorschiessen, die entsprechenden Dokumente erhalten Sie, nachdem Sie Ihr Betreibungsbegehren eingereicht haben. Wenn Sie den Kostenvorschuss nicht leisten, gilt Ihr Betreibungsbegehren als zurückgezogen und wird nicht weiter verfolgt.
Bei Nachnahmezustellung gehen die zusätzlichen Postgebühren zu Lasten derjenigen Partei, welche sie verursacht. Die übrigen Betreibungskosten werden vom Betreibungsamt jeweils automatisch zur Forderung zugerechnet. Dazu zählen auch die Kosten für das Rechtsöffnungsverfahren, nicht aber die Kosten für die zivilrechtliche Beseitigung des Rechtsvorschlags.
Als Gläubiger bzw. Gläubigerin können Sie die Betreibungskosten vorab von den Zahlungen des Schuldners bzw. der Schuldnerin abziehen.
Reichen Sie Ihr Betreibungsbegehren vor Ablauf der Verjährungsfrist ein. Das Einreichen des korrekt und vollständig ausgefüllten Gesuchs unterbricht die Verjährung.
Betrifft Ihre Forderung eine juristische Person, müssen Sie eine berechtigte Vertretungsperson angeben, an die ein Zahlungsbefehl zugestellt werden kann.
Bei einer unverteilten Erbschaft müssen Sie deren Vertreter oder Vertreterin benennen. Das kann die Person, die mit der Verwaltung der Erbschaft oder der Vollstreckung eines Testaments beauftragt ist. Alternativ können Sie einen bestimmten Erben oder eine bestimmte Erbin aufführen.
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Bezeichnungen wie «Die Erben des X» oder «Xs Erben» sind ungenau und deshalb nicht zulässig.
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Korrekt ist die Bezeichnung: «Erbschaft X, vertreten durch Y»
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Sie können auch die Erben und Erbinnen auch jeweils einzeln betreiben.
Sie müssen gegen jede einzelne Person ein eigenes Betreibungsbegehren einreichen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn die Personen eine gemeinsame gesetzliche Vertretung haben (Elternteil, Vormund, Beistand o.ä.) Sind die Personen Teilhaber und/oder Teilhaberinnen einer Gesellschaft, die nicht im Handelsregister eingetragen ist, müssen Sie diese ebenfalls einzeln betreiben.
Eine gesetzliche Vertretung ist zum Beispiel ein Elternteil oder eine Person, die eine Vormundschaft oder Beistandschaft ausübt. Wenn dies der Fall ist, müssen Sie diese vertretende Person und deren Adresse zusätzlich im Betreibungsbegehren aufführen.
Sollen beide Ehegatten gleichzeitig aus solidarischer Haftung für eine Forderung belangt werden, müssen Sie beide getrennt an ihrem Wohnsitz betreiben.
Wenn die Betreibung hingegen gegen eine der beiden Personen gerichtet ist und der anderen Person lediglich ein Doppel des Zahlungsbefehls zugestellt werden soll (bei Gütergemeinschaft), so ist allein das Betreibungsamt am Wohnsitz der betriebenen Person zuständig.
Die Ehegatten können selbstverständlich als Schuldner und/oder Schuldnerin separat für verschiedene bzw. solidarisch geschuldete Forderungen betrieben werden. Das ist gleichzeitig möglich oder auch zeitlich verschoben.
Sie müssen als Gläubiger oder Gläubigerin den Betrag der Forderung in schweizerischer Währung angeben. Beachten Sie dabei folgendes:
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Massgebend für die Umrechnung ist der Tag des Betreibungsbegehrens, nicht der Tag der Fälligkeit der Forderung.
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Wenn Sie als Gläubiger oder Gläubigerin zu einem späteren Zeitpunkt ein Fortsetzungsbegehren für die Betreibung stellen, können Sie eine erneute Umrechnung verlangen.
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Falls Sie durch Kursschwankungen zu Schaden kommen, können Sie diese mit einer neuen Betreibung nachfordern.
Als Schuldner oder Schuldnerin können Sie Ihrerseits einen Kursverlust vermeiden und die Betreibung hinfällig machen, wenn Sie die offene Forderung direkt in Fremdwährung an den Gläubiger oder die Gläubigerin bezahlen und die aufgelaufenen Zinsen und Kosten tilgen.
Eine ausstehende Zahlung wird an dem Tag fällig, an dem die vereinbarte Zahlungsfrist abläuft. Der konkrete Fälligkeitstermin richtet sich in der regel nach dem jeweiligen Rechtsverhältnis, bei Verträgen also nach der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
War eine Zahlung nach Vereinbarung (Vertrag, Offerte, Bestellung o.ä.) oder aufgrund einer Kündigung an einem bestimmten Tag fällig, kommt der Schuldner bzw. die Schuldnerin mit dem Ablauf dieses Tages in Verzug, wenn die Zahlung nicht erfolgt ist.
Besteht kein fester Verfalltag, beginnt der Verzug, wenn der Gläubiger bzw. die Gläubigerin die Fälligkeit des Betrags mahnt. Mit der Mahnung muss ausdrücklich eine Leistung verlangt werden, mit oder ohne Ansetzung einer Frist. Enthält die Mahnung eine Frist, tritt der Verzug am gesetzten Datum ein. Ohne eine Frist ist das Datum der Mahnung massgebend für den Verzug.
Ohne vorherige Mahnung beginnt der Verzug formell spätestens mit dem Einreichen des Betreibungsbegehrens.
Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr, ab dem ersten Tag des Verzugs. Das gilt selbst dann, wenn der vertraglich vereinbarte Zins tiefer ist.
Sind höhere Verzugszinsen vereinbart worden, können Sie diese geltend machen. Ebenso kann unter Kaufleuten ein Verzugszins in der Höhe des jeweiligen Bankdiskontsatzes verlangt werden. Generell gilt heute der ortsübliche Zinssatz für ungesicherte Kontokorrentschulden.
Beruht die Forderung auf einem Verlustschein, entfällt der Verzugszins.
Das Betreibungsamt berechnet den Verzugszins für die Forderung ab dem aufgeführten Tag bis zur Zahlung und Verteilung.
Komplizierte Rechenoperationen vor dem Betreibungsbegehren müssen Sie als Gläubiger bzw. Gläubigerin selber vornehmen, zum Beispiel: verschiedene Zinssätze, Verfalldaten, Forderungsbeträge und Abzahlungen.
Die so ermittelten Beträge führen Sie zusätzlich zum Hauptanspruch auf. Mehrere Forderungsbeträge wie zum Beispiel Raten, mehrere Mietzinse etc. addieren Sie und eben als Datum des Verzugs die mittlere Verfallzeit an.
Falls Sie ein Betreibungsbegehren allein für Zinsen einreichen, müssen Sie diesen Betrag als Hauptschuld aufführen.
Es ist zwar gesetzlich erlaubt, dass eine ausländische Gläubigervertretung eine Betreibung einreichen kann. Das zuständige Betreibungsamt wird diese jedoch auffordern, eine Gläubigervertretung in der Schweiz zu benennen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, direkt eine Vertretung in der Schweiz einzusetzen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Rechtliche Grundlage: Art 67 SchKG