Wenn Sie eine Betreibung eingeleitet haben, erhält der Schuldner bzw. die Schuldnerin einen Zahlungsbefehl. Wenn die Person dieser Aufforderung nicht nachkommt und Sie den offenen Betrag weiterhin einfordern wollen, müssen Sie in jedem Fall ein Fortsetzungsbegehren stellen; die Betreibung wird nicht von Amtes wegen fortgesetzt.
Die Fristen sind abhängig von der Grundlage für die Fortsetzung:
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Zahlungsbefehl
Wenn die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch einen gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist, müssen Sie 20 Tage warten, nachdem der Zahlungsbefehl an den Schuldner bzw. die Schuldnerin zugestellt worden ist. Nach Ablauf dieser Frist können Sie ein Fortsetzungsbegehren stellen bis spätestens 1 Jahr nach dem Zustellungstermin.
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Verlustschein
Während 6 Monaten nach der Zustellung des erstmals ausgestellten Verlustscheines können Sie die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortsetzen. Führt die erneute Pfändung
wiederum zu einem definitiven Verlustschein, berechtigt Sie dieser zweite Verlustschein nicht mehr dazu, eine Fortsetzung ohne Zahlungsbefehl zu verlangen.
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Pfandausfallschein
Wenn Sie einen Pfandausfallschein erhalten haben, können Sie innert einem Monat nach dessen Empfang ohne neuen Zahlungsbefehl das Fortsetzungsbegehren stellen.
Ja, Sie können ein eingereichtes Fortsetzungsbegehren wieder zurückziehen. Sie können einen solchen Rückzug jedoch nicht an Bedingungen knüpfen. Insbesondere können Sie das Fortsetzungsbegehren nicht auf bestimmte Zeit zurückzuziehen, in der Meinung, dass das Betreibungsamt nach Ablauf dieser Zeit die Betreibung von sich aus fortsetze. Jeder Aufschub (Stundung), den Sie dem Schuldner bzw. der Schuldnerin nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens gewähren, unterbricht den gesetzlichen Gang der Betreibung und gilt deshalb als Rückzug des zuletzt gestellten Begehrens.
Das Fortsetzungsbegehren muss beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnsitz /
Firmensitz des Schuldners bzw. der Schuldnerin eingereicht werden. Es sind deshalb nur Adressen innerhalb des Kanton Thurgau erlaubt. Ist der Schuldner bzw. die Schuldnerin seit dem Zahlungsbefehl nicht in einen neuen Betreibungskreis umgezogen, müssen Sie das
Fortsetzungsbegehren beim gleichen Betreibungsamt einreichen wie das Betreibungsbegehren.
Ansonsten müssen das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt einreichen, das neu zuständig ist. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem sogenannten Betreibungsort, der vom Schuldner bzw. der Schuldnerin abhängig ist.
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für eine handlungsfähige, natürliche Person: deren Wohnsitz;
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für eine juristische Person
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falls diese im Handelsregister eingetragen ist: ihr Sitz laut dem letztmaligen Eintrag im schweizerischen Handelsamtsblatt,
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sonst: der Hauptsitz der Firmenverwaltung;
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für eine natürliche Person mit Beistandschaft:
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bei Begleitbeistandschaft: der Wohnsitz der Person,
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bei Vertretungs-, Mitwirkungs- oder umfassender Beistandschaft: der Wohnsitz des Beistandes;
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für ein minderjähriges Kind: der Wohnsitz der sorgeberechtigten Personen (in der Regel die Eltern). Wenn für das Kind ein Beistand vorhanden ist: der Wohnsitz des Beistandes;
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für einen Schuldner bzw. eine Schuldnerin ohne festen Wohnsitz: der jeweilige Aufenthaltsort;
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für eine/n im Ausland wohnhaften Schuldner bzw. Schuldnerin:
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falls eine Geschäftsniederlassung in der Schweiz besteht: der Sitz der Geschäftsniederlassung,
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falls für diese/n in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil besteht: der Ort des Spezialdomizils.
Hier können Sie aufgrund des Betreibungsorts das zuständige Betreibungsamt und dessen Adresse nachschlagen:
Bundesamt für Justiz: Betreibungsschalter
Den Sitz einer Firma gemäss Handelsregister finden Sie hier:
Zentraler Firmenidex
Sie müssen Ihre Forderung so begründen, dass der Schuldner bzw. die Schuldnerin eindeutig erkennen kann, auf welchen Anspruch das Betreibungsverfahren fortgesetzt wird. Dies kann durch einen Text geschehen, zum Beispiel: «Offene Rechnung für Malerarbeiten vom 22.05.2012», oder durch Angabe einer zugrunde liegenden Urkunde mit Datum, zum Beispiel: «Konventionalstrafe gemäss Zusammenarbeitsvertrag vom 12.06.2012».
Die erste Forderungsposition betrifft immer die ursprüngliche Schuld, die zur Betreibung geführt hat, die sogenannte Hauptforderung. Bei Bedarf können Sie als Gläubiger bzw. Gläubigerin auf den nachfolgenden Positionen weitere Hauptforderungen anbringen, zum Beispiel wenn mehrere Rechnungen betrieben werden.
Eine Hauptforderung darf mit einem Verzugszins belegt werden, dazu müssen Sie den Zinsfuss und den Beginn des Zinslaufs angeben. Andere Forderungen wie zum Beispiel Mahngebühren, bisherige Zinskosten, Spesen usw. sind sogenannte Nebenforderungen. Diese dürfen Sie nicht mit einem Verzugszins belegen. Sind mehrere Forderungen vorhanden, ist es daher normal, dass nur die erste Forderung mit Zinsen versehen ist.
In folgenden Fällen erfassen Sie bitte eine entsprechende Bemerkung:
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Wenn Sie glaubhaft machen wollen, dass zu Ihrer Sicherung die amtliche Verwahrung der gepfändeten Gegenstände geboten sei. (Art. 98 SchKG).
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Wenn Sie das Betreibungsamt auf allfällige Aktiven des Schuldners bzw. der Schuldnerin aufmerksam machen wollen, die Sie namentlich aufführen können.
Grundsätzlich muss der Schuldner bzw. die Schuldnerin die Betreibungskosten tragen. Sie müssen jedoch zunächst selber eine Zahlung an das Betreibungsamt leisten, per Vorauskasse oder auf Rechnung. Das gilt auch für anfallende weitere Kosten, falls Sie eine amtliche Verwahrung der gepfändeten Gegenstände verlangen.
Sie können als Gläubiger bzw. Gläubigerin diese Kosten vom Schuldner, der Schuldnerin zurückfordern, indem Sie diese von den erfolgten Zahlungen vorab erheben. Das bedeutet, dass erst die Betreibungskosten gedeckt und erst danach die eigentliche Forderung abgegolten wird.
Wenn Sie die Zahlung für die Betreibungskosten nicht leisten, kann das Betreibungsamt Ihnen eine angemessene Frist setzen und derweil die Betreibung ruhen lassen. Ist nach Ablauf der Frist noch immer keine Bezahlung erfolgt, kann das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren als hinfällig betrachten.
Sogenannte Betreibungsferien sind bestimmte Zeitfenster, in denen das Betreibungsamt keine Handlungen im Rahmen von Betreibungsverfahren vornehmen darf. Ausgenommen sind Arrestverfahren oder wenn es sich um unauffindbare Massnahmen handelt, die zum Erhalt von Vermögensgegenständen nötig sind.
Betreibungsferien gelten wie folgt:
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jeweils 7 Tage vor und nach Ostern (Ostersonntag)
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jeweils 7 Tage vor und nach Weihnachten (25. Dezember)
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von 15. bis 31. Juli jedes Jahres
Das Betreibungsamt stellt aufgrund der Sachlage fest, ob eine Betreibung auf Konkurs oder Pfändung fortgesetzt wird.
Rechtliche Grundlage: Art. 39 SchKG
Bei einer Fortsetzung auf Pfändung sind nach dem Fortsetzungsbegehren 3 Möglichkeiten denkbar:
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Der Schuldner bzw. die Schuldnerin bezahlt die Forderung: Das Betreibungsamt leitet den Betrag an Sie weiter. Die Betreibung ist damit erledigt. Sie erscheint jedoch weiterhin in Betreibungsauskünften über die betriebene Person solange sie von Ihnen als Gläubiger bzw. Gläubigerin zurückgezogen wird.
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Der Schuldner bzw. die Schuldnerin bezahlt die Forderung nicht und es sind pfändbare Gegenstände vorhanden: Das Betreibungsamt vollzieht die Pfändung.
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Der Schuldner bzw. die Schuldnerin bezahlt die Forderung nicht und es sind keine pfändbaren Gegenstände vorhanden: Das Betreibungsamt stellt direkt einen Verlustschein aus.
Das Betreibungsamt stellt die pfändbaren Gegenstände fest und pfändet sie, soweit dies zur Deckung der Forderung aus der Betreibung erforderlich ist. Das betrifft zum Beispiel Grundstücke, Lohn, Verdienst, aber auch bewegliche Gegenstände wie Wertsachen. Sind nicht genügend Pfändbare Gegenstände vorhanden, um die betriebene Summe zu decken, wird die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein bezeichnet.
Lohn und Verdienst können maximal auf die Dauer eines Jahres gepfändet werden ab dem Zeitpunkt, in dem die Pfändung vollzogen wird.
Rechtliche Grundlage: Art. 92 ff. SchKG
Alle weiteren Fortsetzungsbegehren, die innerhalb von 30 Tagen nach Vollzug einer Pfändung gestellt werden, bilden zusammen mit der vollzogenen Pfändung eine Pfändungsgruppe. Innerhalb dieser Pfändungsgruppe werden die Erlöse nach einer Rangordnung verteilt. Beträge im ersten und zweiten Rang haben Vorrang, sie sind demzufolge gegenüber dem dritten Rang privilegiert. Die wichtigsten Kriterien sind die folgenden:
1.Rang
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Löhne der letzten 6 Monate vor der Konkurseröffnung
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Beiträge an Pensionskassen (Berufliche Vorsorge / BVG)
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Alimente der letzten 6 Monate vor der Konkurseröffnung oder vor dem Einreichen des Fortsetzungsbegehrens
2. Rang
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Beiträge an die AHV, IV, Unfall- und Erwerbsersatzversicherung, Arbeitslosenversicherung
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Prämien und Kostenbeiträge der Krankenversicherung
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Beiträge an die Familienausgleichskasse
3. Rang
Hinweis: Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Wird die Betreibung auf Konkurs fortgesetzt, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner bzw. der Schuldnerin eine Konkursandrohung zu. Sie erhalten ein zweites Exemplar dieser Urkunde. Damit können Sie frühestens 20 Tage nach der Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner bzw. die Schuldnerin beantragen, dass der Konkurs eröffnet wird.
Dieses Recht erlischt 15 Monate, nachdem der Zahlungsbefehl an den Schuldner bzw. die Schuldnerin zugestellt worden ist.