Zuständig ist das Betreibungsamt, welches die Pfändung angeordnet hat. Dies gilt auch, falls der Schuldner bzw. die Schuldnerin in der Zwischenzeit umgezogen ist, oder die gepfändeten Gegenstände in einem anderen Betreibungskreis liegen.
Wird im Rahmen einer Einkommenspfändung ausschliesslich Lohn oder Verdienst gepfändet, so wird im Kanton Thurgau auf ein Verwertungsbegehren verzichtet. Falls Ihre Forderung innerhalb des Lohnpfändungsjahrs nicht oder nicht voll gedeckt wird, stellt das Betreibungsamt für den nicht gedeckten Teil automatisch einen Verlustschein aus.
Bei einer Sach- oder Vermögenspfändung dagegen müssen Sie ein Verwertungsbegehren einreichen, um das Verfahren weiter voranzutreiben.
Sind sowohl Lohn/Verdienst als auch Fahrnis- oder Grundeigentum gepfändet, wird nicht automatisch ein Verlustschein ausgestellt.
Sie finden die relevanten Fristen für Ihren konkreten Fall auf Ihrer Pfändungsurkunde. Allgemein gilt:
Bei Fahrnispfändungen können Sie ein Verwertungsbegehren stellen, wenn die Pfändung vor mindestens 30 Tagen, aber längstens einem Jahr vollzogen worden ist.
Ist künftiger Lohn gepfändet worden und hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht geleistet, so können Sie innert 15 Monaten nach der Pfändung die Verwertung des Anspruchs auf diese Beträge verlangen.
Bei Pfändungen von Grundeigentum beträgt die Frist mindestens 6 Monate und längstens 2 Jahre seit dem Vollzug der Pfändung.
In einer Faustpfandbetreibung kann das Verwertungsbegehren frühestens nach einem Monat und spätestens in einem Jahr seit Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden, bei der Grundpfandbetreibung frühestens nach 6 Monaten und spätestens in 2 Jahren seit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner.
Ist in einer Betreibung auf Pfandverwertung Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht die Frist zwischen der Einreichung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
Bei Verwertung von gepfändeten Gegenständen gelten die Fristen, die das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde angemerkt hat.
Das Verwertungsbegehren kann auch während den Betreibungsferien und des Rechtsstillstandes gestellt werden. Wird es innert der gesetzlichen Frist nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert, so erlischt die Betreibung.
Nehmen mehrere Gläubiger bzw. Gläubigerinnen an der Pfändung teil, so bilden diese eine Pfändungsgruppe. Wenn eine einzelne Partei innerhalb der Gruppe das Verwertungsbegehren stellt und der Schuldner bzw. die Schuldnerin die geforderte Summe nicht bezahlt, werden die gepfändeten Objekte zugunsten aller Mitglieder der Pfändungsgruppe verwertet.
In der Regel müssen Sie als Gläubiger bzw. Gläubigerin vorerst einen Kostenvorschluss leisten, damit das Betreibungsamt die Verwertung durchführen kann. Sie erhalten eine entsprechende Aufforderung vom Amt.
Wenn Sie den Kostenvorschuss geleistet haben, verwertet das Betreibungsamt die gepfändeten Gegenstände und verteilt den Erlös unter den Gläubigern bzw. Gläubigerinnen der entsprechenden Gruppe. Anerkannte Pfandrechte wie z.B. Hypotheken werden allerdings vorrangig bezahlt.
Sind alle gepfändeten Gegenstände verwertet und reicht der Erlös nicht zur Deckung aller Forderungen, erhalten die Gläubiger bzw. Gläubigerinnen für den ungedeckten Betrag einen Verlustschein.
Deckt der Erlös einer Betreibung auf Pfandverwertung die Forderung nicht, wird ein Pfandausfallschein für den ungedeckten Teil ausgestellt.
Ja, Sie können ein eingereichtes Verwertungsbegehren wieder zurückziehen. Ein solcher Rückzug kann jedoch nicht an Bedingungen geknüpft werden. Insbesondere können Sie das Verwertungsbegehren nicht auf bestimmte Zeit zurückzuziehen, in der Meinung, dass das Betreibungsamt nach Ablauf dieser Zeit die Betreibung von sich aus fortsetze. Jeder Aufschub (Stundung), den Sie dem Schuldner bzw. der Schuldnerin nach Stellung des Verwertungsbegehrens gewähren, unterbricht den gesetzlichen Gang der Betreibung und gilt deshalb als Rückzug des zuletzt gestellten Begehrens.
Sie müssen Ihre Forderung so begründen, dass der Schuldner bzw. die Schuldnerin eindeutig erkennen kann, auf welchen Anspruch das Betreibungsverfahren fortgesetzt wird. Dies kann durch einen Text geschehen, zum Beispiel: «Offene Rechnung für Malerarbeiten vom 22.05.2012», oder durch Angabe einer zugrunde liegenden Urkunde mit Datum, zum Beispiel: «Konventionalstrafe gemäss Zusammenarbeitsvertrag vom 12.06.2012».
Die erste Forderungsposition betrifft immer die ursprüngliche Schuld, die zur Betreibung geführt hat, die sogenannte Hauptforderung. Bei Bedarf können Sie als Gläubiger bzw. Gläubigerin auf den nachfolgenden Positionen weitere Hauptforderungen anbringen, zum Beispiel wenn mehrere Rechnungen betrieben werden.
Eine Hauptforderung darf mit einem Verzugszins belegt werden, dazu müssen Sie den Zinsfuss und den Beginn des Zinslaufs angeben. Andere Forderungen wie zum Beispiel Mahngebühren, bisherige Zinskosten, Spesen usw. sind sogenannte Nebenforderungen. Diese dürfen Sie nicht mit einem Verzugszins belegen. Sind mehrere Forderungen vorhanden, ist es daher normal, dass nur die erste Forderung mit Zinsen versehen ist.
Grundsätzlich muss der Schuldner bzw. die Schuldnerin die Betreibungskosten tragen. Sie müssen jedoch zunächst selber eine Zahlung an das Betreibungsamt leisten, per Vorauskasse oder auf Rechnung. Das gilt auch für anfallende weitere Kosten, falls Sie eine amtliche Verwahrung der gepfändeten Gegenstände verlangen.
Sie können als Gläubiger bzw. Gläubigerin diese Kosten vom Schuldner, der Schuldnerin zurückfordern, indem Sie diese von den erfolgten Zahlungen vorab erheben. Das bedeutet, dass erst die Betreibungskosten gedeckt und erst danach die eigentliche Forderung abgegolten wird.
Wenn Sie die Zahlung für die Betreibungskosten nicht leisten, kann das Betreibungsamt Ihnen eine angemessene Frist setzen und derweil die Betreibung ruhen lassen. Ist nach Ablauf der Frist noch immer keine Bezahlung erfolgt, kann das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren als hinfällig betrachten.
Sogenannte Betreibungsferien sind bestimmte Zeitfenster, in denen das Betreibungsamt keine Handlungen im Rahmen von Betreibungsverfahren vornehmen darf. Ausgenommen sind Arrestverfahren oder wenn es sich um unauffindbare Massnahmen handelt, die zum Erhalt von Vermögensgegenständen nötig sind.
Betreibungsferien gelten wie folgt:
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jeweils 7 Tage vor und nach Ostern (Ostersonntag)
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jeweils 7 Tage vor und nach Weihnachten (25. Dezember)
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vom 15. bis 31. Juli jedes Jahres
Beim Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland im Zusammenhang mit einem Verwertungsbegehren, welches eine Versteigerung (Gant) auslöst, gelten besondere Bestimmungen. Personen im Ausland benötigen in der Regel eine Bewilligung, um Grundeigentum in der Schweiz zu erwerben. Ohne diese Bewilligung ist der Erwerb ungültig.
Als Personen im Ausland gelten:
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Staatsangehörige der EU- oder EFTA-Staaten ohne Wohnsitz in der Schweiz.
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Staatsangehörige anderer Staaten ohne Niederlassungsbewilligung C.
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Firmen mit Sitz im Ausland oder in der Schweiz, wenn diese von Personen im Ausland beherrscht werden.
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Privatpersonen und Firmen, die im Auftrag von Personen im Ausland handeln.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestehen, z.B. wenn das Grundstück als Betriebsstätte eines Gewerbes dient oder als Hauptwohnung des Erwerbers genutzt wird. Weitere spezifische Ausnahmen sind im BewG aufgeführt.
Für Bewilligungen ist im Kanton Thurgau das Departement für Inneres und Volkswirtschaft zuständig. Gesuche müssen schriftlich und begründet eingereicht werden.
Weitere Informationen zum Grundstückerwerb durch Personen im Ausland
Merkblatt zum BewG des Bundesamtes für Justiz