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Berufsausübung im Gesundheitswesen

Wenn Sie im Gesundheitswesen tätig sind und einen bewilligungspflichtigen Beruf ausüben, brauchen Sie eine Bewilligung, um Ihren Beruf selbständig oder in einem gewissen Rahmen auszuüben. Das ist wichtig, um die Qualität der Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Auf diese Weise können sich Patientinnen und Patienten darauf verlassen, dass sie von kompetenten Fachpersonen behandelt werden.

 

Hier finden Sie Informationen und Dienstleistungen rund um die Berufsausübungsbewilligung im Gesundheitswesen für folgende Berufsgruppen:

 

Ärztin / Arzt

Apothekerin / Apotheker

Chiropraktorin / Chiropraktor

Dentalhygienikerin / Dentalhygieniker

Drogistin / Drogist

Ergotherapeutin / Ergotherapeut

Ernährungsberaterin / Ernährungsberater

Klinische Logopädin / Klinischer Logopäde

Hebamme

Komplementärherapeutin / Komplementärtherapeut

Medizinische Masseurin / Medizinischer Masseur

Naturheilpraktikerin / Naturheilpraktiker

Optometristin / Optometrist

Ostheopathin / Ostheopath

Pflegefachfrau / Pflegefachmann

Physiotherapeutin / Physiotherapeut

Podologin / Podologe

Psychotherapeutin / Psychotherapeut

Rettungssanitäterin / Rettungssanitäter

Zahnärztin / Zahnarzt

Zahnprothektikerin / Zahnprothetiker

Zahntechnikerin / Zahntechniker

Wichtige Begriffe

Als selbständig erwerbend gelten Sie, wenn die folgenden Kriterien auf Sie zutreffen:

  • Sie arbeiten unter eigenem Namen. 

  • Sie arbeiten auf eigene Rechnung. 

  • Sie tragen Ihr eigenes wirtschaftliches Risiko.

  • Sie sind nicht von einer juristischen Person (z.B. AG oder GmbH) angestellt.

Wenn Sie Ihren Beruf «in eigener fachlicher Verantwortung» ausüben, dann arbeiten Sie explizit nicht unter der fachlichen Aufsicht einer Berufskollegin oder eines Berufskollegen. 

 

Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie in einem Unternehmen angestellt oder selbständig erwerbend sind. Wichtig ist, dass Sie selbst die abschliessende fachliche Verantwortung für Ihre eigene Berufstätigkeit und für allfällige Angestellte ohne Bewilligung tragen.

Wenn Sie Ihren Beruf «unter fachlicher Aufsicht» ausüben, dann trägt eine Berufskollegin oder ein Berufskollege die abschliessende fachliche Verantwortung für Ihre Arbeit. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Assistenzärztin oder Assistenzarzt sind. Die Fachperson, welche die fachliche Verantwortung übernimmt, muss demselben Berufsstand angehören wie Sie.

Die Unbedenklichkeitserklärung (auch: Certificate of good standing) bestätigt Ihre Berechtigung, Ihren ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder therapeutischen Beruf in eigener fachlicher Verantwortung uneingeschränkt auszuüben. Das Zertifikat wird nur für Sie als Person ausgestellt, nicht aber für eine Firma oder eine andere Organisation.

Fragen & Antworten

Wenn Sie als Gesundheitsfachperson im Kanton Thurgau in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein wollen, brauchen Sie eine Berufsausübungsbewilligung. Ob Sie angestellt oder selbständig erwerbend sind spielt dabei keine Rolle: Ausschlaggebend ist, dass Sie die fachliche Verantwortung selbst tragen. 

 

Alle Personen, die einen bewilligungspflichtigen Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, brauchen eine Berufsausübungsbewilligung (BAB). Personen, die einen universitären Medizinalberuf des Gesundheitswesens ausüben, benötigen auch für eine Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht eine Bewilligung.

 

 

Beantragen Sie Ihre Berufsausübungsbewilligung rechtzeitig beim Gesundheitsamt. Sie dürfen Ihren Beruf erst dann im Kanton Thurgau ausüben, wenn Sie die Bewilligung erhalten haben. 

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