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Betriebsbewilligung im Gesundheitswesen

Einrichtungen und Organisationen im Gesundheitswesen, wie z.B. Arztpraxen (Gruppenpraxen), Physiotherapien, Ergotherapien, Hebammenpraxen und Privatapotheken benötigen unter gewissen Voraussetzungen eine Betriebsbewilligung (BEB). Die Bewilligungspflicht greift, wenn mehr als eine Person in eigener fachlicher Verantwortung tätig ist und/oder wenn die Einrichtung als juristische Person zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) Leistungen erbringt, zum Beispiel als AG oder als GmbH.

 

BEB für den Betrieb von Privatapotheken:

Wer eine Privatapotheke gemäss dem Gesundheitsgesetz und der Heilmittelverordnung betreiben möchte, benötigt eine Betriebsbewilligung zur Führung einer Privatapotheke.

 

Hier finden Sie Informationen und Dienstleistungen rund um die Betriebsbewilligungen im Gesundheitswesen.

 

Unabhängig von der Betriebsbewilligung einer Einrichtung brauchen Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen eine persönliche Berufsausübungsbewilligung (BAB).


Mehr Informationen zu den BAB

Wichtige Begriffe

Als selbständig erwerbend gelten Sie, wenn die folgenden Kriterien auf Sie zutreffen:

  • Sie arbeiten unter eigenem Namen.

  • Sie arbeiten auf eigene Rechnung.

  • Sie tragen Ihr eigenes wirtschaftliches Risiko.

Sie sind für mehrere Auftraggeber bzw. Auftraggeberinnen tätig.

Der Begriff "in eigener fachlicher Verantwortung" umfasst jede Berufstätigkeit, die Sie nicht unter der Aufsicht eines bzw. einer Angehörigen desselben Berufs ausüben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie selbständig oder angestellt, in einer öffentlichen oder in einer privaten Institution tätig sind.


Generell gilt: Wenn Sie als Medizinalperson die fachlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erfüllen, müssen Sie auch in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein.

Der Begriff "unter fachlicher Aufsicht" umfasst jede Berufstätigkeit, die Sie unter der fachlichen Aufsicht eines bzw. einer Angehörigen desselben Berufs ausüben. Oft trifft das auf Medizinalpersonen zu, die sich noch in der Aus- oder Weiterbildung befinden.

Wer unter fachlicher Aufsicht tätig ist, kann nie die abschliessende fachliche Verantwortung für eine Behandlung oder einen fachlichen Entscheid übernehmen.

Fragen & Antworten

Insbesondere die folgenden Einrichtungen und Organisationen brauchen eine Betriebsbewilligung:

  1. Einrichtungen der Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation (Spitäler) sowie Geburtshäuser

  2. Alters- und Pflegeheime, die mehr als vier Betten betreiben

  3. Tages- und Nachtkliniken

  4. Einrichtungen der Akut- und Übergangspflege

  5. Organisationen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex)

  6. Öffentliche Apotheken

  7. Drogerien

  8. Medizinische Laboratorien

  9. Krankentransport- und Rettungsunternehmen

  10. Ambulante medizinische Einrichtungen

Wenn Sie sich unsicher sind, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt: gesundheit@tg.ch

Als ambulante medizinische Einrichtung gelten Organisationen der folgenden Fachgebiete:

  • Ambulante ärztliche Einrichtungen

  • Ambulante zahnärztliche Einrichtungen

  • Chiropraktik

  • Ergotherapie

  • Ernährungsberatung

  • Hebammen

  • Physiotherapie

  • Augenoptik oder Optometrie

  • Osteopathie

  • Dentalhygiene

  • Logopädie

  • Komplementärtherapie

  • Naturheilpraktik

  • Podologie

  • Medizinischen Massage

  • Zahntechnik

  • Zahnprothetik

Sie brauchen keine Betriebsbewilligung, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • In der Einrichtung ist nur eine einzige Person in eigener fachlicher Verantwortung tätig.

  • Die Einrichtung erbringt keine Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) als juristische Person, zum Beispiel als AG oder als GmbH.

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