Stipendien & Darlehen
Bildung soll für alle zugänglich sein: Jeder Mensch im Kanton Thurgau soll eine Ausbildung mit einem Abschluss verlassen können – unabhängig von seiner Herkunft, dem Einkommen oder den Möglichkeiten der Eltern. Damit das auch unter schwierigen Bedingungen möglich ist, leisten wir Unterstützung.
Das Geld, das wir für die individuelle Bildung einsetzen können, stammt aus den Steuern der Thurgauerinnen und Thurgauer. Deshalb müssen wir Regeln einhalten, die im Stipendiengesetz und in der Stipendienverordnung festgehalten sind. Als Grundsatz gilt: Wenn eine Familie die Ausbildung ihrer Kinder finanzieren kann, muss sie diese Verantwortung selbst tragen.
Wichtige Begriffe
Ein Stipendium ist die finanzielle Förderung einer Person in Ausbildung über eine bestimmte Zeitspanne. Wenn Sie ein Stipendium erhalten, wird Ihnen entweder einmalig oder regelmässig ein bestimmter Geldbetrag ausgezahlt. Dieser soll die Ausbildungsgebühren und einen Teil Ihrer persönlichen Kosten decken.
Die Beträge sind unterschiedlich und hängen von individuellen Faktoren ab, aber auch von der Institution, die ein Stipendium vergibt. Ein Stipendium müssen Sie nicht zurückzahlen – ausser, wenn Sie es ungerechtfertigt bezogen haben oder Ihre Ausbildung aus nicht wichtigen Gründen abbrechen.
Wenn eine Institution oder eine Person Ihnen Geld leiht, spricht man von einem Darlehen. Im Gegensatz zu einem Stipendium müssen Sie ein Darlehen nach einer bestimmten Zeit zurückzahlen. Man unterscheidet weiter zwischen verzinsten und zinslosen Darlehen: Diese Angaben und auch die Höhe eines allfälligen Zinses werden in der Vereinbarung über das jeweilige Darlehen festgehalten.
Wenn Ihre Ausbildung mit Stipendien unterstützt wird, müssen Sie jedes Semester (Halbjahr) einige Angaben an die Stipendienstelle melden. Die Semestermeldung hat sozusagen die Rolle eines Folgeantrags, damit Sie auch für das neue Semester wieder Stipendiengelder erhalten.
Im Thurgauer Stipendienrecht gilt:
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Die Erstausbildung ist Ihre erste Ausbildung nach der obligatorischen Schulzeit. Das kann eine Berufslehre sein oder ein Studium auf der ersten Stufe (Bachelor).
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Wenn Sie nach einem Abschluss eine neue Ausbildung beginnen, die nicht auf Ihrer ersten Ausbildung aufbaut, gilt diese als Zweitausbildung.
Ein Beispiel:
Wenn Sie bereits einen Abschluss als Hochbauzeichner abgeschlossen haben, ist das Ihre Erstausbildung. Wollen Sie nun eine Lehre als Koch machen, wäre diese Ihre Zweitausbildung. Dasselbe gilt, wenn Sie bereits ein Bachelorstudium abgeschlossen haben und danach einen weiteren Bachelor-Studiengang beginnen.
Das Stipendiengesetz und die Stipendienverordnung legen fest, dass der Stipendienanspruch zwingend in Form einer Defizitrechnung ermittelt wird. Das heisst konkret:
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Die anerkannten Ausgaben werden den vorausgesetzten Einnahmen gegenübergestellt.
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Sind die Ausgaben grösser als die Einnahmen, entspricht dieser Differenzbetrag dem Stipendienbetrag.
Mehr Informationen:
Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Stipendienverordnung
Wenn Sie eine Steuererklärung eingereicht haben, ermittelt das Steueramt aus Ihren Angaben, wie viel Steuern Sie bezahlen müssen. Diesen Vorgang nennt man in der Verwaltung auch Veranlagung.
Der Veranlagungsentscheid ist die Dokumentation dieses Vorgangs: Sie erhalten ihn zusammen mit Ihrer Schlussrechnung und können darin prüfen, welche Angaben das Steueramt akzeptiert hat und wie genau Ihr geschuldeter Steuerbetrag zustande kommt.
Zusätzlich zur Übersichtsseite Ihres Veranlagungsentscheids erhalten Sie auf einer weiteren Seite eine Detailaufstellung der einzelnen Berechnungswerte. Es ist wichtig, dass Sie alle Seiten einreichen.
In anderen Kantonen kann das Dokument einen anderen Namen haben und Sie müssen es vielleicht beim dortigen Steueramt bestellen.
Wenn Sie einen Stipendienantrag einreichen, müssen Sie Angaben zu Ihrem Lebenslauf machen. Das bedeutet, Sie listen alle Schulen auf, die Sie besucht haben, alle abgeschlossenen Ausbildungen und alle beruflichen Tätigkeiten. Das Formular gibt Ihnen vor, was Sie alles eintragen müssen.
Militärdienst und Arbeitsbemühungen in Zusammenarbeit mit dem RAV gelten hier auch als berufliche Tätigkeit, ebenso wie Familienzeit.
Fragen & Antworten
Wir können Ihren Antrag erst dann bearbeiten, wenn Sie alle dafür nötigen Dokumente eingereicht haben. Sobald wir Ihr vollständiges Gesuch mit allen Beilagen erhalten haben, dauert es in der Regel 4 bis 8 Wochen, bis wir Ihnen den Entscheid mitteilen können.
Grundsätzlich vergeben wir Darlehen nur bei einer Zweitausbildung. In Einzelfällen können Sie aber auch bei einer Erstausbildung berechtigt sein, ein Darlehen zu beziehen. Konkret ist das dann möglich, wenn das jährliche Defizit aus der Ausbildung höher ist als das gesetzliche Stipendien-Maximum: Die Differenz zwischen diesen Beträgen können wir in Form eines Darlehens auszahlen. Wie beim Stipendium ist auch ein Darlehen abhängig von der Finanzkraft der Eltern. Entsprechend berechnen wir einen allfälligen Darlehensanspruch nach den gleichen Grundsätzen wie Stipendien.
Mehr Informationen zum Unterschied zwischen Erst- und Zweitausbildung finden Sie in den wichtigen Begriffen.
Zweitausbildungen können mit Darlehen gefördert werden, nicht aber mit Stipendien. Wir unterstützen hauptsächlich Vollzeitausbildungen, die mindestens ein Jahr dauern.
Mehr Informationen zum Unterschied zwischen Erst- und Zweitausbildung finden Sie in den wichtigen Begriffen.
Wenn Sie zum ersten Mal ein Stipendium oder ein Darlehen beantragen, dann füllen Sie bitte dieses Formulare aus:
Stipendium beantragen
Darlehen beantragen
Wird Ihre Ausbildung bereits mit Stipendien des Kantons Thurgau unterstützt, müssen Sie uns in regelmässigen Abständen über den Verlauf der Ausbildung informieren:
Wenn Sie in der Schweiz leben oder arbeiten, haben Sie in jedem Fall bereits eine AHV-Nummer. Diese hat 13 Stellen und das folgende Format: 756.1234.5678.90
Die Nummer wird zum Beginn der obligatorischen Versicherungsspanne automatisch zugeteilt; das gilt auch für zugezogene Personen ohne Schweizer Staatsbürgerschaft.
Sie finden Ihre AHV-Nummer auf den folgenden Dokumenten:
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AHV-Ausweis
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Krankenkassenkarte der obligatorischen Grundversicherung
Wenn Sie Ihre AHV-Nummer nicht kennen, können Sie bei Ihrer Krankenversicherung oder Ihrem Arbeitgeber nachfragen.
Beiträge aus einem Stipendium müssen im Normalfall nicht zurückgezahlt werden. Wenn Sie hingegen ein Darlehen erhalten haben, müssen Sie dieses zurückzahlen.
Mehr Informationen zu Stipendien und Darlehen finden Sie in den Wichtigen Begriffen.
Der Entscheid über Stipendien und Darlehen ist abhängig von vielen individuellen Faktoren.
Hier erhalten Sie eine erste Einschätzung Ihres allfälligen Anspruchs:
Quick Check zu Stipendien
Basis für Ausbildungsdarlehen ist in jedem Fall die Stipendienberechnung. Der Kanton Thurgau gewährt keine Darlehen in freier Höhe.
Ein kantonales Ausbildungsdarlehen müssen Sie in der Regel innerhalb von 8 Jahren zurückzahlen. Diese Frist beginnt dann, wenn Sie Ihre Ausbildung abschliessen.
Die erste Pflicht-Rate beträgt 20 % der offenen Darlehensschuld und wird 4 Jahre nach dem Abschluss fällig. Die restlichen Raten bezahlen Sie jeweils jährlich.
Bis 5 Jahre nach Ausbildungsabschluss ist das Darlehen zinsfrei. Danach erheben wir einen Darlehenszins auf den verbleibenden Schuldbetrag zum selben Zinssatz, der auch auf Steuerschulden erhoben wird.
Ausbildungen im Ausland können unter folgenden Bedingungen unterstützt werden:
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Sie müssen die Ausbildung an einer staatlich anerkannten Schule absolvieren.
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Der Abschluss der Ausbildung muss vom betreffenden Staat anerkannt sein.
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Ein Studium im europäischen Raum muss einen Bachelor- oder Master-Abschluss innerhalb des Bologna-Systems beinhalten.
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Ein Studium im angelsächsischen Raum müssen Sie an einer international renommierten Universität absolvieren.
Wir unterstützen keine Ausbildungen an privaten Schulen im Ausland.
Vor dem Anmeldeschluss für das gewünschte Semester können Sie jederzeit Dokumente nachreichen. Beachten Sie jedoch, dass Sie alle Unterlagen einreichen müssen, bevor Ihre erste Semestermeldung fällig ist.
Mehr Informationen zur Semestermeldung finden Sie in den Wichtigen Begriffen.
Sie können einen schriftlichen Rekurs einlegen innerhalb von 30 Tagen, nachdem Sie den Entscheid erhalten haben. Richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Departement für Erziehung und Kultur:
Amt für Mittel- und Hochschulen
Ausbildungsbeiträge
Grabenstrasse 11
8510 Frauenfeld
Der Kanton Thurgau kann keine Unterstützung leisten für die Studienzeit, die Sie bereits absolviert haben.
Nein, Sprachaufenthalte und Praktika werden nicht mit Stipendien gefördert. Das gilt auch dann, wenn Sie Ihren Aufenthalt zur Vorbereitung auf eine anschliessende Ausbildung absolvieren.
Einzige Ausnahme:
Ist ein Austauschsemester im Ausland oder ein Praktikum während einer unterstützten Ausbildung obligatorisch, können Sie auch während dieser Zeit Stipendiengelder erhalten.
In der Regel werden die Beträge an Sie selbst ausgezahlt, als Beitrag an Ihre Ausbildungs- und Lebenskosten. Sie brauchen dazu ein Schweizer Bankkonto. Folgende Personen können ebenfalls Empfängerin oder Empfänger der Auszahlung sein:
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Ihre Eltern, wenn Sie im selben Haushalt leben und noch minderjährig sind.
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Das Sozialamt, das für Ihre Familie zuständig ist. Dazu braucht es eine unterschriebene Abtretungserklärung.
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Wenn eine vollumfängliche Beistandschaft oder Berufsbeistandschaft besteht, kann die Auszahlung auch an diese Person erfolgen. Dazu braucht es eine Vollmacht- und Abtretungserklärung.
An die folgenden Personen werden keine Stipendiengelder ausgezahlt:
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Privatpersonen, die eine Familie ohne offizielles Mandat unterstützen
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Gläubiger oder Gläubigerinnen
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Pflegeeltern
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Schulen